Landesjugendordnung
Jugendordnung
für die Jugend im DMYV-Landesverband NW e.V. (LV – Jugend)
§ 1 Name
Die LV-Jugend Nordrhein-Westfalen ist die Jugendorganisation im DMYVLandesverband NW e.V.
Sie wird von den jugendlichen Mitgliedern der Landesverbandsvereine, den Jugendleitern aus diesen Vereinen, sowie dem Landesjugendvorstand (Ljv) gebildet. Jugendliche im Sinne dieser Jugendordnung sind alle Mitglieder der LV-Vereine bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Die LV-Jugend ist Bestandteil des DMYV-Landesverband NW e.V.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Die LV-Jugend will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen Verhalten fördern, zum gesellschaftspolitischen Engagement der sporttreibenden Jugend anregen und durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.
Sie koordiniert die fachliche Jugendarbeit der Vereine des DMYV-Landesverbandes NW e.V.
Die LV-Jugend unterhält die Verbindung mit der Sportjugend NRW, anderen Wassersportverbänden und ähnlichen Institutionen und ist zur Zusammenarbeit mit diesen bereit.
§ 3 Grundsätze
Die LV-Jugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.
Sie bekennt sich zum motorisierten Jugendwassersport und zur olympischen Idee. Sie setzt sich für die erklärten Ziele der LV-Jugendarbeit ein.
Sie führt und verwaltet sich in eigener Verantwortung, sofern nicht gegen die Satzung oder Interessen des DMYV-Landesverband NW e.V. verstoßen wird.
§ 4 Finanzierung
Die Jugendarbeit und der Jugendsport sind Grundaufgabe der Vereine und sollte in den Satzungen der gemeinnützigen Vereine verankert sein. Entsprechend sind die Vereine für die Finanzierung dieser Aufgaben zuständig.
Der Jugendvorstand koordiniert die Aktivitäten der Jugend der Mitgliedsvereine.
Rennen und Ausscheidungen im Rahmen der Jugendarbeit und des Jugendsports sind über die Meldegelder und die Vereine zu finanzieren.
Einzelheiten regelt die Landesjugendleitung mit den teilnehmenden Vereinen.
Der Landesverband kann bei der Beschaffung von Fördergeldern, Zuschüssen und Spenden behilflich sein.
Bei Landesmeisterschaften kann der Landesverband auf Antrag und nach Haushaltslage die Pokale und eventuell die Verpflegung bezuschussen. Die Kosten der Veranstaltung werden durch die Meldegelder und den/die ausrichtenden Verein/e getragen.
§ 5 Organe
Die Organe der LV-Jugend sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Landesjugendvorstand (Ljv)
Die Mitgliederversammlung
§ 6 Stellung und Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der LV-Jugend. Sie setzt sich zusammen aus den Vertretern der Vereinsjugenden, zwei Vertretern des Landesverbandes und den Mitgliedern des Landesjugendvorstandes.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Januar oder Februar statt. Über Termin und Ort entscheidet der Landesjugendvorstand.
Auf Antrag der Mehrheit der Vereinsjugenden, oder auf einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss des Landesjugendvorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 7 Stimmrecht
Jede Vereinsjugend hat in der Mitgliederversammlung je angefangene 10 Mitglieder eine Stimme. Alle Stimmen können auf einen Delegierten der Vereinsjugend übertragen werden. Den Vereinsjugenden steht es aber frei, für jede Stimme einen Delegierten zu entsenden.
Eine Stimmenübertragung von einer Vereinsjugend auf eine andere ist nicht erlaubt. Für die Stimmenzahl der Vereinsjugenden ist die Anzahl der Meldungen der Mitglieder an den/die Landesjugendleiter(in) maßgeblich, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen muss.
Wurde keine namentliche Meldung oder diese verspätet abgegeben, wird der betreffenden Vereinsjugend nur eine Stimme zuerkannt.
Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes haben je eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist hier nicht möglich.
Das Präsidium des DMYV-Landesverbandes NW e.V. verfügt in der Mitgliederversammlung über zwei Stimmen. Das Stimmrecht kann von einem oder von zwei Vertretern des Landesverbandes ausgeübt werden.
§ 8 Aufgaben
- Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit im Landesverband
- Entgegennahme der Berichte des Landesjugendvorstandes
- Entlastung des Landesjugendvorstandes
- Wahlen:
a) Landesjugendleiter(in)
b) 1.stellvertr. Landesjugendleiter(in)
c) 2.stellvertr. Landesjugendleiter(in) - Beschlussfassung über Anträge
- Vorschläge auf Änderung der Jugendordnung.
§ 9 Einladung
Zur Mitgliederversammlung oder zur außer-ordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der geplanten Tagesordnung in Textform mit einer Frist von mindestens 4 Wochen eingeladen werden. Die Einladung ist an die Verbandsvereine und an das Präsidium des Landesverbandes zu senden.
Für die Einladung ist der/die Landesjugendleiter(in) verantwortlich.
§ 10 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung wird geleitet vom Landesjugendleiter(in), bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Landesjugendvorstandes.
§ 11 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem/der Landesjugendleiter(in) zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Dringlichkeit anerkennt.
Vorschläge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
§ 12 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit, Änderungsvorschläge zur Jugendordnung bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Der Landesjugendvorstand
§ 13 Zusammensetzung und Wahl
Der Landesjugendvorstand setzt sich aus den Personen gemäß § 8 Abs. 4 zusammen, die für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Außerdem gehört dem Vorstand ein Präsidiumsmitglied des DMYV-Landesverband NW e.V. an. Dieses wird vom Präsidium des Landesverbandes bestimmt.
§ 14 Aufgaben
Der Landesjugendvorstand ist in seiner Arbeit an die Jugendordnung und an die Satzung des DMYV-Landesverband NW e.V. gebunden.
Der Landesjugendvorstand ist auf folgenden Gebieten tätig:
a) Förderung des motorisierten Wassersportes in allen Erscheinungsformen;
b) Öffentlichkeitsarbeit;
c) Aus- und Fortbildung;
d) Jugenderholung;
e) aktiver Gewässer- und Umweltschutz.
Der Landesjugendvorstand ist beschlussfähig innerhalb der Aufgaben dieser Jugendordnung, wenn mindestens zwei von den nach § 8.4 gewählten Funktionsträgern anwesend sind und alle Vorstandsmitglieder drei Wochen vor dem Termin der Vorstandssitzung zu dieser schriftlich, unter Hinzufügung der geplanten Tagesordnung, eingeladen wurden.
Gefasste Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung des Präsidiums des Landesverbandes NW
Der Landesjugendvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Digitale Veranstaltungen sind zulässig. Die Sitzungen des Landesjugendvorstandes sind zu protokollieren.
Der/die Landesjugendleiter(in), im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter(in), lädt zur Vorstandssitzung ein.
§ 15 Vertretung nach Außen
Die LV-Jugend wird durch den/die Landesjugendleiter(in) vertreten. Dieser kann sich im Einzelfall durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des DMYV-Landesverband NW e.V. Sie tritt durch Beschluss des LV-Vorstandes vom 11.11.1992 in Kraft.
Düsseldorf, den 11.11.1992
zuletzt geändert am 09.05.2001
zuletzt geändert am 25.03.2009
zuletzt geändert am 01.05.2024